Satzung des Vereins


§1 - Name, Sitz, Geschäftsbereich und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Regenbogensternenlicht e.V.“ in der Folge RBSL.

§2 - Sitz, Geschäftsbereich und Geschäftsjahr

Der Sitz des Vereins ist:
Eglsse/Grünet 26
94127 Neuburg am Inn

Der Verein ist international tätig.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist im Vereinsregister Passau unter der Nummer 200028 eingetragen.

§3 - Vereinszweck

Zweck des Vereins ist es Kindern in Not – Kindern ohne Perspektive zu helfen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch ideelle und finanzielle Unterstützung hilfsbedürftiger Kinder. Zu diesem Zweck werden vom Verein Mitgliedsbeiträge erhoben und Spenden gesammelt.

§4 - Gemeinnützigkeit / Gewinnanteil

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (mildtätige, kirchliche) Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die finanzielle Förderung erfolgt durch:
  • Mitgliederbeiträge
  • Spenden

§5 - Aufgaben

Zu den Tätigkeiten des RBSL gehören insbesondere folgende Aufgaben:
  • Regelmäßige Treffen der Mitglieder
  • Hilfesuchenden weiterzuhelfen, zu unterstützen bei Fragen und Anliegen
  • Kindern in Not Hilfe zukommen zu lassen
  • Koordination / Zusammenarbeit mit den Fördervereinen

§6 - Ämter und Besetzung

  • 1. Vorstand
  • 2. Vorstand
  • Fördervereinsmanager/in
  • Kassenwart
  • Kassenprüfer/in
  • Jugendrepräsentant/in
  • Jungendbeauftragte/r
  • Beauftragte/r für Öffentlichkeitsarbeit
  • Schriftführer/in

§7 - Organe

Die Organe des RBSL sind:
  • die Jahreshauptversammlung
  • der geschäftsführende 1. Vorstand
  • der geschäftsführende 2. Vorstand

§8 - Mitgliedschaft

Der Beitrag, pro Kalenderjahr, wurde auf der JHV beschlossen, ist voll zu bezahlen, auch wenn man während des Kalenderjahres beitritt. Der Beitrag ist fällig am 1.Januar bzw. am Tag der Vereinsaufnahme und muss innerhalb 3 Wochen bezahlt werden. Eine Befreiung ist auf Antrag und mit Zustimmung des Vorstandes möglich. Über eine Beitragsänderung entscheidet die Jahreshauptversammlung. Auf Grund der Gemeinnützigkeit ist nicht geplant neue Mitglieder aufzunehmen.

§9 - Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme eines Mitgliedes kann nur erfolgen, wenn die Person den Aufnahmeantrag gemäß den Richtlinien des RBSL stellt. Dabei muss das Mitglied die Satzung des Vereines schriftlich als verbindlich anerkennen und der Vorstand die Aufnahme beschließen.

§10 - Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, die sich aus dem satzungsmäßigen Aufgabengebiet des Vereines ergebenden Vereinseinrichtungen in Anspruch zu nehmen und an allen Veranstaltungen teilzunehmen. Dieses Recht ruht, wenn sich ein Mitglied mit seinen Beiträgen im Rückstand befindet. Passive Mitglieder (ohne Vereinsposten), werden nur auf der Jahreshauptversammlung oder auf Anfrage, diese ist schriftlich und per Post zu stellen, informiert.

§11 - Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:
  • Die Richtlinien sowie den Ehrenkodex des Vereins zu befolgen und seine Bestrebungen zu unterstützen.
  • Ihre Beiträge pünktlich zu entrichten.
  • Die politische und konfessionelle Neutralität des Vereines zu achten.

§12 - Verlust der Mitgliedschaft

  • Bei Auflösung des Vereines.
  • Bei Austritt aus dem Verein.
  • Durch Ausschluss aus dem RBSL.

§13 - Austritt

Der Austritt eines Mitgliedes aus dem RBSL ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Er muss der Hauptgeschäftsstelle des RBSL bis zum 01. Oktober schriftlich angezeigt werden. Der Austritt während des Geschäftsjahres entbindet nicht von der Zahlung der laufenden Jahresbeiträge. Kündigt ein Mitglied seine Mitgliedschaft im RBSL nicht termingerecht, so dass die Kündigung nicht mehr anerkannt wird, bleibt die Mitgliedschaft bis zum 31.12 des folgenden Geschäftsjahres bestehen.

§14 - Ausschluss von Mitgliedern

Der Ausschluss ist zulässig:
  1. bei groben oder mehrfachen Verstößen gegen die Satzungen, gegen die Beschlüsse des Vereines.
  2. bei Nichterfüllung der Beitragspflichten.
  3. Der Ausschluss kann für einen bestimmten Zeitraum oder für dauernd erfolgen.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Betroffenen:
  1. Bei Nichterfüllung der Beitragspflicht der Vorstand des RBSL.

§15 - Folgen des Verlustes der Mitgliedschaft

Der Verlust der Mitgliedschaft zieht den Verlust aller Ansprüche an sämtlichen Einrichtungen und an das Vermögen des Vereines nach sich.

§16 - Jahreshauptversammlung

  1. die Jahreshauptversammlung (JHV) setzt sich aus den Vorstandsmitgliedern und den Mitgliedern zusammen.
  2. Die JHV muss jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres zusammentreten.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, der mindestens 3 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich dazu einlädt. Anträge auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung bedürfen der Zustimmung der JHV Anträge der Mitglieder müssen bis spätestens 1 Woche vor der JHV schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Außerordentliche Jahreshauptversammlungen sind in gleicher Weise einzuberufen:
  1. Wenn der Vorstand diese Einberufung für erforderlich hält,
  2. wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
  3. Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Vorstandes mit einer persönlichen nicht übertragbaren Stimme und die Mitglieder. Die Abstimmungen werden mit einfacher Mehrheit entschieden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Alle Abstimmungen erfolgen durch Handheben wenn nicht geheime Abstimmung beantragt wird.
  4. Die Leitung der JHV hat der 1. Vorstand, bei dessen Verhinderung der 2. Vorstand.
  5. Die JHV ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
  6. Der/die Schriftführer/in fertigt eine Niederschrift, die dem Vorstand zu übergeben und von der nächstfolgenden JHV zu genehmigen ist. In der Niederschrift sind die gefassten Beschlüsse zu beurkunden.
  7. Der JHV obliegen folgende Aufgaben
    1. Abnahme der Niederschrift der vorjährigen Hauptversammlung.
    2. Entgegennahme der Geschäftsberichte des Vorstands.
    3. Entlastung des Vorstands
    4. Festlegen der Jahresbeiträge für den Verein
    5. Beratung und Beschlussfassung über die gestellten Anträge.
    6. Sonstige Mitglieds- Organisations- und Ausbildungsfragen.

§17 - Zuständigkeit des Vorstands

Der Verein wird durch den 1. und 2. Vorstand, gemäß § 26 BGB, gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der 1. und 2. Vorstand sind einzelvertretungsberechtigt. Die Kompetenzverteilung innerhalb des Vorstands und im Verhältnis des Vorstands zur Mitgliederversammlung ist in einer gesonderten Verfahrensordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder beschlossen ist.
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung
  • Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Verwaltung des Vereinsvermögens
  • Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
  • Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern

§18 - Kassenprüfer

Der Verein bestellt eine(n) Kassenprüfer(in) die/der Verpflichtet ist der JHV ihren/seinen Prüfbericht 1 Woche zuvor über den 1. Vorstand zuzuleiten.

§19 - Rechtsstreitigkeiten

Für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein einerseits und den Mitgliedern andererseits ist der Sitz des Vereins Gerichtsstand.

§20 - Satzungsänderung

Diese Satzung kann nur geändert werden, wenn dies die JHV mit ¾ Mehrheit beschließt. Diese Satzung wurde am 27.10.2007 von den Mitgliedern in Untergriesbach gegliedert. Sie tritt am gleichen Tage in Kraft.

§21 - Auflösung

Über die Auflösung des Vereines entscheidet die ordentliche JHV oder eine eigens dafür einberufene außerordentliche Jahreshauptversammlung nach Maßgabe der Satzung. Die Auflösung kann nur erfolgen, wenn ¾ der anwesenden Stimmberechtigten dafür stimmen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Diakonie Neuendettelsau, hier für das Christopherusheim in 91564 Neuendettelsau, die dies unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.


Für die Richtigkeit:
Marion Merk, im Oktober 2007 der 1. Vorstand

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